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Zweitraum Osnabrück - AGBs


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wohnraumvermittlungen

§ 1 Aufgaben der Parteien

Aufgabe der Wohnraumvermittlung zweitraum-osnabrueck, vertreten durch den Inhaber Michael Lunau, Am Pappelgraben 9, 49080 Osnabrück (St-Nr. 66 / 127 / 07066, USt-IdNr. DE 117 622 515), im folgenden ZRO genannt, ist die Vermittlung von befristeten oder unbefristeten Miet- oder Untermietverhältnissen in Form des Nachweismaklers gemäß §§ 652 ff BGB. Für Rechte und Pflichten aus dem
Wohnraumnachweisvertrag gelten weiter die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Wohnraumvermittlung vom 04.11.1971. Die Tätigkeit des ZRO liegt ausschließlich in der Vermittlung eines Vermieters, d.h. die Bekanntgabe der Vermieteranschrift an den Auftraggeber. Der Nachweis kann in jeder Form, auch telefonisch erfolgen. Der Mietinteressent hat keinen Anspruch darauf, dass Gelegenheiten ausschließlich ihm nachgewiesen werden. Sowohl die Herstellung eines Kontaktes zum Vermieter, als auch die Absprache eines Miet- oder Untermietverhältnisses liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.

§ 2 Vertragsdauer, Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die vertragliche Tätigkeit des ZRO ist nach einer erfolgreichen Vermittlung beendet oder endet durch eine Kündigungserklärung. Jede Partei kann ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

§ 3 Stornierung des Wohnraumnachweisvertrages

Der Wohnraumnachweisvertrag wird automatisch seitens des ZRO storniert, wenn vier Wochen ab Vertragsabschluß keine Rückmeldung des Auftraggebers beim ZRO erfolgte. Die sich aus §§ 4, 5, 6 , und 7 ergebenden Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem ZRO bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Haftung des ZRO

Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf uns erteilte Informationen. Wir bemühen uns über Objekte und Vertragspartner möglichst richtige und vollständige Angaben zu erhalten, eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir aber nicht übernehmen. Weiterhin wird jede Haftung für die tatsächliche Erfüllung eines abgeschlossenen Mietvertrages, als auch die Haftung des ZRO für leichte Fahrlässigkeit gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen. Ebenso ist eine Haftung für Schäden an den vermieteten Objekten grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 Vertraulichkeit / Haftung des Auftraggebers

Unsere Angebote und Vermittlungen sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag mit einem Dritten zustande, so ist unser Auftraggeber verpflichtet uns Schadensersatz in der Höhe der Provision zu zahlen, die bei erfolgreicher Vermittlung mit dem Dritten als
Auftraggeber angefallen wäre.

§ 6 Mitteilungspflicht / Haftung des Auftraggebers

Der Abschluss eines Mietvertrages oder Überlassungsverhältnisses über eines der bekannt gegebenen Objekte ist dem ZRO unverzüglich spätestens jedoch 48 Stunden nach Abschluss mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, so erkennt er die Tätigkeit der ZRO in dieser Angelegenheit, als eine für den Abschlussfall ursächliche Tätigkeit an. Sollte ein Vertrag für Dritte abgeschlossen sein,
so haftet in jedem Fall der aus dem Vertrag hervorgehende Auftraggeber. Ist dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er dieses
unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen.

§ 7 Provision

Mit Abschluss eines Mietvertrages (schriftlich oder mündlich) wird eine Provision (Vermittlungsgebühr) in Höhe von zwei Monatsmieten, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofort fällig. Ist das Mietobjekt vom Vermieter / Anbieter dem ZRO gegenüber für eine Mietdauer unter einem Jahr angeboten, sucht der Wohnrauminteressent für unter einem Jahr und liegt die tatsächliche Nutzungsdauer unter einem Jahr, so berechnet sich die Provision/ Vermittlungsgebühr entsprechend der folgenden Provisionstabelle:

Mietdauer / Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 über 12

Gebühren in % von einer Monatsmiete
zzgl. der jeweils
geltenden
Mehrwertsteuer.

32% 45% 68% 86% 99% 113% 125% 136% 148% 165% 175% 185% 200%

Die Vermittlungsgebühr berechnet sich nach dem Mietpreis inklusive der Nebenkosten, sofern die Nebenkosten nicht gesondert abgerechnet werden. Der Provisionsanspruch besteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über ein anderes Objekt des vom ZRO nachgewiesenen Vertragspartners
erreicht wird. Sollte die Anmietung bzw. die Nutzung eines Objektes den gewünschten Zeitraum, sofern dieser auch vermittelt wurde, überschreiten, so ist die vereinbarte Provision auch für die Dauer der Verlängerung unverzüglich (nach) zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Gründe, aus denen ein Objekt angemietet wurde, nach Ablauf des gewünschten Zeitraums verändert haben sollten. Der
Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Kauf statt Miete und umgekehrt, Erbrecht statt Kauf, als auch bei Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Die maximale Provisionsgebühr ergibt sich ebenfalls aus der oben genannten Provisionstabelle zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag angefochten, so ist derjenige Vertragsteil der den Anfechtungsgrund gesetzt hat zum Schadenersatz verpflichtet. Es gilt das Lastschriftverfahren als vereinbart.

§ 8 Schriftform

Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. § 9 Einverständnis zur Datenschutzklausel Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine angegebenen Daten sowohl zum internen Gebrauch der ZRO, wie auch zur Erfüllung dieses Vertrages notwendigen Weitergabe an andere, verwendet und gespeichert werden. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Datenschutzgesetzes.

§ 10 Salvatorische Klausel/Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, oder werden, oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute ist Osnabrück.



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Inh. Michael Lunau - Am Pappelgraben 9 - Tel.: +49 (0) 541 - 22 4 66